Das Berliner Testament ist vor allem dann sinnvoll, wenn man sicherstellen will, dass der überlebende Ehegatte im Wesentlichen so weiterleben kann wie bisher, also mit dem bisherigen Vermögen und insbesondere in einer eigengenutzten Immobilie bleiben kann. Ohne Regelung führt das zur Erbfolge, wie sie das Gesetz vorsieht. Das Vermögen des zuerst versterbenden Ehepartners geht dann in der Regel zur Hälfte an den überlebenden Ehepartner und zur anderen Hälfte an die Kinder. Der überlebende Ehegatte ist dann auf das Wohlwollen der Kinder angewiesen, die dann hoffentlich davon absehen z.B. die genutzte Wohnung zu verkaufen.
Durch das Berliner Testament setzt man die gesetzliche Erbfolge aus und die Ehegatten setzen sich gegenseitig als Erben ein. Dadurch beerbt der überlebende Ehegatte den Verstorbenen und kann sein Leben – finanziell abgesichert – fortführen. Es wird weitestgehend vermieden, dass es durch den Erbfall zu einer unliebsamen Auseinandersetzung mit dem gesetzlichen Erben kommt.
WANN IST EIN BERLINER TESTAMENT NICHT SINNVOLL?
Das Berliner Testament ist nicht immer die beste Lösung, insbesondere wegen der anfallenden Erbschaftsteuer. Setzen sich die Ehepartner gegenseitig zu Alleinerben ein, bedeutet das gleichzeitig die Enterbung der Kinder für den ersten Erbfall. Da derzeit jedes Kind einen Erbschaftsteuerfreibetrag von € 400.000 zur Verfügung hat, bleibt dieser Freibetrag ungenutzt. Hierdurch fällt nach dem Tod des überlebenden Ehegatten möglicherweise Erbschaftsteuer an, weil auch dann nur ein Freibetrag einmal von € 400.000 je Kind zur Verfügung steht. Bei großen Vermögen könnte es auch geschehen, dass der überlebende Ehegatte trotz eines hohen Freibetrages Erbschaftsteuer bezahlen muss. Dem könnte durch eine Verteilung z.B. durch die Aussetzung von Vermächtnissen schon beim ersten Erbfall entgegengewirkt werden.
Vorsicht ist auch geboten, wenn der Erbfall einen Auslandsbezug aufweist. Haben die Eheleute zwar die deutsche Staatsangehörigkeit, ihren gewöhnlichen Aufenthalt aber im Ausland, so kann dies dazu führen, dass deutsches Recht nicht anwendbar ist. Viele Rechtsordnungen erkennen ein gemeinsames Testament nicht an, was dazu führen kann, dass das erstellte Berliner Testament unwirksam ist.
Das Berliner Testament ist darüber hinaus ungeeignet bei sogenannten Patchworkfamilien, überschuldeten Kindern, Kindern mit Behinderung und anderen Konstellationen. In jedem Fall sollte eine individuelle Beratung stattfinden. Hierbei kann herausgefunden werden, ob das Berliner Testament das Richtige ist.