Nach dem Tod einer Person besteht für jeden, der ein Testament auffindet, die Pflicht, dieses bei dem örtlich zuständigen Nachlassgericht unverzüglich abzugeben. Diese Pflicht besteht auch dann, wenn man davon ausgeht, dass das Testament ohnehin unwirksam ist. Ist es amtlich verwahrt, nimmt es das Nachlassgericht aus der amtlichen Verwahrung und eröffnet es ebenso wie die abgelieferten Schriftstücke und erstellt über die Eröffnung ein Protokoll. Die Unterschlagung eines Testaments ist strafbar.
Danach werden alle testamentarischen und gesetzlichen Erben, Pflichtteilsberechtigten und die sonst Bedachten über den Inhalt der eröffneten Schriftstücke durch Übersendung des Protokolls und Kopien der letztwilligen Verfügungen informiert.
MUSS ICH BEI DER TESTAMENTSERÖFFNUNG ANWESEND SEIN?
Ein Eröffnungstermin, zu dem alle Beteiligten geladen werden, gibt es nur ganz selten – sie kommen fast nur noch in Spielfilmen vor. Die Regel ist die sogenannte „stille Eröffnung“.
Die Klärung, ob ein Dokument eine rechtsgültige letztwillige Verfügung darstellt, trifft das Nachlassgericht im sogenannte Erbscheinantragsverfahren.