Erbschaftsteuer

ERB­SCHAFT­STEUER

Welche Fristen gilt es zu beachten? Für wen trifft welcher Freibetrag zu?

Erbschaftsteuer

Wann fällt Erb­schaft­steuer an?

Jeder Erbfall löst grundsätzlich Erbschaftsteuer aus, soweit es durch die Übertragung von Vermögen zu einem Vermögenszuwachs beim Erben; oder sonst Bedachten (Pflichtteilsberechtigten, Vermächtnisnehmer, …) kommt. Wenngleich man sich bei der Testamentsgestaltung nicht vorrangig von dem Gedanken der Erbschaftsteueroptimierung, sondern von gerechten und streitvermeidenden Regelungen leiten lassen sollte, spielt die Erbschaftsteuer bei der Testamentsberatung und Erstellung des Testaments dennoch eine wichtige Rolle.

Schließlich kann es auch nicht im Interesse des Erblassers sein, dass ein nicht unwesentlicher Teil seines in seinem Leben erarbeiteten Vermögens an den Staat geht und den Erben weggenommen wird.
Im Folgenden möchten wir Ihnen daher einen kurzen Einblick in das weite Themenfeld der Erbschaftsteuer geben. Hierbei gibt es große Unterschiede zwischen Unternehmen und Privatpersonen. Der folgende Beitrag beschränkt sich daher lediglich auf den Erbfall einer Privatperson, die an eine andere natürliche Person vererbt.

Wer ist Erbschaftsteuerpflichtig

Erbe, Pflichtteilsberechtigte und Vermächtnisnehmer

Erbschaftsteuerpflichtig ist zunächst jeder Erbe, Pflichtteilsberechtigter und Vermächtnisnehmer im Inland. Eine solche Pflicht kann auch ausgelöst werden, wenn der Erblasser oder der Begünstigte seinen Wohnsitz im Ausland hat oder ein Ausländer Vermögen im Inland hat. Grundsätzlich unterfällt jeder unentgeltliche Erwerb der Erbschaftsteuer, hierunter kann auch ein Wohnrecht fallen.

Was ist der Unterschied zwischen Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer?

Freibeträge für die Schenkung- und Erb­schaft­steuer

Steuern beim Erbfall werden fällig aufgrund einer unentgeltlichen Übertragung. Auch bei einer Schenkung handelt es sich um eine unentgeltliche Übertragung, sodass beide Vorgänge einheitlich im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz, auch ErbStG genannt, erfasst sind. Die Schenkungsteuer ist also keine eigene Steuerart, sondern ein Synonym für den Begriff „Erbschaftsteuer“. Für Schenkungen gelten dieselben Freibeträge wie für den Erbfall.

Es ist daher in einigen Fällen wirtschaftlich sinnvoll, den Liebsten bereits zu Lebzeiten mit „warmen Händen“ Vermögen zuzuwenden. Es kann durch eine Aufspaltung der Vermögenszuwendung erreicht werden, dass die Freibeträge häufiger zum Zuge kommen und im Ergebnis weniger Erbschaftsteuer anfällt. Zu beachten ist, dass die Freibeträge für die Schenkung- und Erbschaftsteuer gemeinsam gelten, da es sich um dieselbe Steuerart handelt. Auch bei einer Schenkung muss wegen der steuerrechtlichen Folgen das Finanzamt informiert werden.

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