Der wesentliche Unterschied zwischen Erbvertrag und Testament ist die starke Bindungswirkung. Vor der Erstellung eines Erbvertrages bedarf es daher eines erhöhten anwaltlichen Beratungsumfangs. Auch persönlich muss man sich im Klaren darüber sein, welche Festlegungen man verbindlich mit einer anderen Person für den Fall des Todes treffen möchte.
Bindungswirkung
Die Bindungswirkung des Erbvertrages schließt nämlich grundsätzlich die Wirksamkeit späterer Verfügungen von Todes wegen aus. Während ein Testament jederzeit einfach widerrufen und ein neues aufgesetzt werden kann, schließt ein Erbvertrag in großen Teilen die Wirksamkeit eines späteren Testamentes aus. Unwirksam sind alle Verfügungen von Todes wegen, soweit sie das Recht der anderen Vertragspartei mindert, beschränkt, belastet oder gegenstandslos macht, z.B. durch die Anordnung von Vermächtnissen oder Auflagen. Lediglich im Erbvertrag enthaltene einseitige Verfügungen kann der Erblasser wieder ändern.
Erbvertrag und die Verfügung über das Erbe
Keine Auswirkungen hat jedoch ein Erbvertrag auf Verfügungen des Erblassers zu Lebzeiten. Das heißt, man kann trotz des Erbvertrages grundsätzlich weiterhin vollumfänglich über sein eigenes Vermögen verfügen. Eine Sonderregelung gibt es lediglich bei Schenkungen. Wird eine Schenkung zu Lebzeiten gegenüber einem Dritten vorgenommen in der Absicht den Erbvertragspartner zu benachteiligen, so hat der Vertragspartner nach Eintritt des Erbfalls einen Anspruch gegenüber dem Beschenkten. Die Rechtsprechung nimmt eine Beeinträchtigungsabsicht dann an, wenn kein lebzeitiges Eigeninteresse an der Schenkung besteht.
Ein Beispiel
Vater V verpflichtet sich in einem Erbvertrag mit seinem Sohn S dazu, ihn zum Alleinerben einzusetzen. Nach Abschluss des Erbvertrags heiratet V eine 15 Jahre jüngere Frau F, die sich rührend um ihn kümmert. V schenkt der F zum Dank daher € 15.000,00. Nach dem Tod des V ist S der Meinung, dass er einen Anspruch gegenüber der F hätte, denn die Schenkung habe sein Erbe beeinträchtigt. Da V jedoch ein Eigeninteresse an der Schenkung deshalb hat, weil er weiterhin von seiner Frau F gepflegt wird, fehlt es an der Beeinträchtigungsabsicht. F darf daher die € 15.000,00 behalten.