Weil sich Schenkungen zu Lebzeiten auf die Höhe der Erbschaft auswirken können und damit einen möglichen Pflichtteilsanspruch schmälern, kann einem Pflichtteilsberechtigten der sogenannte Pflichtteilsergänzungsanspruch zustehen. Der Gesetzgeber hat zum Schutz des Pflichtteilsberechtigten geregelt, dass bestimmte Schenkungen vor dem Tod des Erblassers zu berücksichtigen sind. Hierdurch soll verhindert werden, dass der Erblasser zu Lebzeiten dadurch den pflichtteilsrelevanten Nachlass reduziert und so den Pflichtteil entwertet, indem er Teile seines Vermögens verschenkt.
Weil sich Schenkungen zu Lebzeiten auf die Höhe der Erbschaft auswirken können und damit einen möglichen Pflichtteilsanspruch schmälern, kann einem Pflichtteilsberechtigten der sogenannte Pflichtteilsergänzungsanspruch zustehen. Der Gesetzgeber hat zum Schutz des Pflichtteilsberechtigten geregelt, dass bestimmte Schenkungen vor dem Tod des Erblassers zu berücksichtigen sind. Hierdurch soll verhindert werden, dass der Erblasser zu Lebzeiten dadurch den pflichtteilsrelevanten Nachlass reduziert und so den Pflichtteil entwertet, indem er Teile seines Vermögens verschenkt.