Vorweggenommene Erbfolge

VORWEGGENOMMENE ERBFOLGE

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Vorweggenommene Erbfolge

Schenkung mit Beschränkung

Die Vermögensnachfolge zu planen bedeutet, Vorsorge zu treffen für die Zeit nach dem Tod. Dies beinhaltet jedoch nicht immer nur, per Testament oder Erbvertrag, eine Entscheidung zu treffen, was mit dem eigenen Vermögen nach dem Tod geschehen soll. Häufig macht es Sinn, sich bei der Planung der Vermögensnachfolge auch darüber Gedanken zu machen, ob eine Übertragung zu Lebzeiten sinnvoll ist. Juristen sprechen von der vorweggenommenen Erbfolge, wenn eine Person „mit warmen Händen“ eine andere Person beschenkt, die im Falle des Todes ohnehin geerbt hätte.

Die Übertragung von Vermögen zu Lebzeiten an potentielle Erben hat Vor- und Nachteile, sodass hier im Vorfeld durch die Beiziehung einer erfahrenen Kanzlei sowohl die steuerlichen als auch die erbrechtlichen Folgen ausgewertet und verglichen werden sollten.

Was ist eine Rückfallklausel?

In vielen Fällen macht es Sinn, im Schenkungsvertrag eine Rückfallklausel aufzunehmen. Durch eine solche Rückfallklausel kann beispielsweise verhindert werden, dass der Beschenkte über die Sache frei verfügen kann. Es können gewisse Beschränkungen in den Schenkungsvertrag aufgenommen werden, wie zum Beispiel das Verbot, die Sache weiter zu verschenken oder zu veräußern. Es können jedoch auch Vorkehrungen für den Tod des Beschenkten getroffen werden: Verschenkt beispielsweise ein Vater sein Haus an den Sohn, der aber noch vor ihm kinderlos verstirbt, so würde das Haus an den Erben, häufig auf die Schwiegertochter übergehen und dann möglicherweise in ganz fremde Hände geraten. Durch eine Rückfallklausel kann dies verhindert werden. Unsere Kanzlei unterstützt Sie hierbei und schlägt Ihnen entsprechende Formulierungen vor.

Was ist bei einer Schenkung außerdem zu beachten?

So Präzise wie möglich sein

Eine Schenkung größerer Vermögenswerte ist in vielen Fällen sinnvoll, sollte jedoch nicht übers Knie gebrochen werden. Zum einen bedarf die Schenkung gesetzlich eines schriftlichen Schenkungsvertrages und zwar unabhängig von der Höhe oder Art des Geschenks, § 518 BGB. Zwar wird ein etwaiger Formfehler durch Vollzug der Schenkung geheilt, jedoch gilt bei der Übertragung von Immobilien und formbedürftigen Übertragungen auch die Pflicht, den Vertrag von einem Notar beurkunden zu lassen. Bei dieser Gelegenheit sollten auch weitere Vereinbarungen in den Vertrag aufgenommen werden, wie zum Beispiel die zuvor genannten Rückfallklauseln. Zum anderen sollte bedacht werden, dass genauso wie der Erbfall auch die Schenkung Erbschaftsteuer auslöst. Das Gesetz macht keinen Unterschied, ob die unentgeltliche Übertragung von Vermögen zu Lebzeiten oder nach dem Tod vollzogen wird. Die Anzeige der Schenkung sowie die Konsequenzen einer Schenkung sollten vom Schenker bedacht und gezielt gesteuert werden. Unsere erfahrenen Anwälte beraten Sie gerne bei der Planung Ihrer Vermögensnachfolge.

Das sagen unsere Mandanten über uns

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