Das Gesetz ordnet einzelne Verwandte bestimmten „Ordnungen“ zu.
So gibt es Verwandte 1. Ordnung bis 4. Ordnung:
1. Ordnung
Eigene Kinder (auch adoptiert oder nichtehelich) und der Ehegatte bzw. Lebenspartner
2. Ordnung
Eltern und Geschwister
3. Ordnung
Großeltern und Onkel sowie Tanten
4. Ordnung
Urgroßeltern
BESTIMMUNG DER ERBFOLGE INNERHALB DER ORDNUNGEN
In einer Ordnung gilt das sogenannten „Repräsentationsprinzip“, das heißt innerhalb jedes Stammes schließt der noch Lebende Erbe seine Kinder von der Erbfolge aus. Zum Beispiel erben Enkelkinder nur dann, wenn der eigentlich erbende Elternteil bereits verstorben ist. Der Anteil am Erbe richtet sich dann jedoch weiterhin nach der Anzahl der Stämme. Hat der Verstorbene z.B. 3 Kinder und jedes Kind hat wiederum 2 Kinder und ist eines der Kinder schon verstorben, so erben die noch lebenden Kinder je 1/3 und die Enkelkinder je 1/6.
In der 2.Ordnung (Eltern und Geschwister) wird nach Linien geerbt: Die eine Hälfte des Nachlasses fällt an die Mutter, die andere an den Vater. Wenn z.B. nur noch die Mutter lebt, bekommen sie die Hälfte des Nachlasses. Die andere Hälfte geht an die Geschwister.
Gibt es in den Ordnungen 1 bis 4 keine Erben, so erbt der Staat.